Coronavirus – Informationen // Downloads // Hilfestellungen

Coronavirus – Informationen // Downloads // Hilfestellungen 150 150 Handelsverband NRW Ruhr-Lippe

Stand: 01.03.2023- 12:00 Uhr

Nach der Test- und Quarantäneverordnung zum 31. Januar 2023, ist nun die NRW Coronaschutzverordnung zum 28.02.2023 gänzlich ausgelaufen. Somit gelten ab dem 01.03.2023 nur noch wenige Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetzt. Der Bund wird wiederum die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch verbliebenen Coronaschutzmaßnahmen ab dem 1. März 2023 weitgehend aussetzen. Dies gilt namentlich für die bisher bestehende Testpflicht für Krankenhäuser, Pflegeheime etc. sowie die Maskenpflicht für Beschäftigte in diesen Einrichtungen. Nur die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen wird damit auf Basis des IfSG über den 1. März hinaus bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende sämtlicher Sonderreglungen im IfSG am 7. April fortbestehen.

Wir möchten nun nach 1073 Tagen unserer Hoffnung Ausdruck verleihen, Sie bei den häufig kurzfristigen Änderungen der rechtlichen Vorgaben und neuesten Entwicklungen wirkungsvoll unterstützt zu haben.

Sollte sich die Situation erneut kurzfristig verändern, finden Sie hier aktuelle Informationen zum anklicken. Neben dem Angebot auf dieser Seite erhalten unsere Mitglieder regelmäßige Updates zum Umgang mit Corona per Mail – darin verschicken wir u.a. verschiedene Vordrucke, Hilfestellungen und weitere wichtige Sonderinformationen.

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Bei weiteren Fragen rufen Sie uns an oder schreiben uns. Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter “Kontakt”.

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// Aktuelle Verordnung

Aktuell geltende Verordnung

Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 28. Februar 2023 nach 1.073 Tagen ausgelaufen und ab dem 1. März 2023 sind nun auch auch die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen entfallen. Auch die gesonderte Allgemeinverfügung für Pflegeeinrichtungen etc. (AVE) wird nicht verlängert.

Bestehen bleiben hingegen die vorwiegend aus Bundesrecht resultierenden Schutzmaßnahmen für Einrichtungen für vulnerable Personen. Demnach gilt:

– Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.

– Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).

– Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.

-Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.

– Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

Aktuell geltende Veröffentlichungen des Landes NRW

Bitte vergewissern Sie sich auf der Seite des NRW Gesundheitsministeriums, dass Sie die aktuellste Veröffentlichung beachten! Hier finden Sie neben der Coronaschutzverordnung auch alle weiteren Verordnungen (zur Einreise, Betreuung,…) des Landes NRW.

>> Rechtliche Regelungen des Landes NRW

Die aktuellen “Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen” zur CoronaSchVO des Landes NRW finden Sie hier

// Aktuelle Finanzhilfen

Übersicht der aktuellen Finanzhilfen

Auf der Seiten des Bundeministerium für Wirtschaft und Energie bekommen Sie einen Überblick zu den Corona-Hilfen. Auf der Seite des NRW Wirtschaftsministriums werden u.a. die NRW-spezifischen Maßnahmen dargestellt.

>> Seite des Bundeswirtschaftsministeriums (u.a. zu den Überbrückungshilfen)
>> Seite des NRW Wirtschaftsministeriums

Regelungen beim Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe

Die Fristen wurden nochmals verlängert, auch um für Entlastung zu sorgen. Dabei sind nun zwei Möglichkeiten vorgesehen:

– Abrechnung im Frühjahr 2021, Rückzahlung bis Herbst 2021
oder
– Abrechnung im laufenden Jahr


Aktuell verschickt das Ministerium (noreply@soforthilfe-corona.nrw.de) eine Mail an alle Soforthilfe-Empfänger*innen mit weiteren Informationen.

>> Ein ausführliches FAQ finden Sie hier
>> Ein Erklärvideo zum Rückmeldeverfahren finden Sie hier
>> Kontaktmöglichkeiten (neben Ihrem Handelsverband) finden Sie hier

Steuererleichterung NRW

Auf der Seite des NRW Finanzministeriums finden Sie verschiedene Anträge u.a. zum Thema Steuererleichterung

>> Seite der NRW Finanzverwaltung

// Kurzarbeitergeld

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Auf den folgenden, verlinkten Seiten finden Sie alle wichtigen Informationen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit.

>> Zentrale Seite der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld mit allen Formularen
>> FAQ zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit
>> Digitaler Assistent zur Beantragung

// Arbeitsschutz

Informationen zum Arbeitsschutz

Hinweise für Arbeitgeber und -nehmer finden Sie u.a. auf den Seiten der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, sowie auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums. Beim Ministerium gibt es dazu die aktuelle Arbeitsschutzverordnung (u.a. zur Maskenpflicht).

>> Seite der Berufsgenossenschaft
>> Seite des Bundesarbeitsministeriums

// Allgemeine Informationen

Sammlung Informationen der NRW Landesregierung

Die NRW Landesregierung hat auf ihrer Seite eine Übersicht zu verschiedenen Fragestellungen aus unterschiedlichen Fachbereich zur Verfügung gestellt.

>> Informationsübersicht als FAQ der NRW Landesregierung

>> Sonderseite zu den Coronaschutz-Regeln in NRW

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